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   BGH, 04.07.2013 - I ZR 141/12   

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https://dejure.org/2013,17614
BGH, 04.07.2013 - I ZR 141/12 (https://dejure.org/2013,17614)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2013 - I ZR 141/12 (https://dejure.org/2013,17614)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - I ZR 141/12 (https://dejure.org/2013,17614)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - I ZR 141/12
    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG (Kammer), Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - I ZR 141/12
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - I ZR 141/12
    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG (Kammer), Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.).
  • BGH, 24.08.2016 - VII ZR 248/15

    Anhörungsrüge: Geltendmachung von Zulassungsgründen außerhalb der

    c) Mit der Anhörungsrüge können keine Zulassungsgründe nachträglich geltend gemacht werden, die nicht in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragen sind (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - I ZR 141/12, juris Rn. 3).

    Das Vorbringen des Beklagten, aus dem  nach Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und nach Ablauf der Frist hierfür  ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2016  19 U 181/15 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14. Juli 2016) ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Senatsbeschlusses vom 29. Juni 2016  VII ZR 248/15 die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben gewesen seien, ist deshalb zur Begründung der Anhörungsrüge ungeeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013  I ZR 141/12, juris Rn. 3).

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